Gemäss Frage 4 hatte der Gutachter zu klären, ob die bisher ergriffenen Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schimmelbildung und/oder Wassereintritte ausreichend seien. Diese Frage war Folge des von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren in der Klageantwort und an Schranken ausdrücklich eingenommenen Standpunktes, die baulichen Massnahmen und damit die Mängelbehebung seien spätestens am 10. Mai 2012 abgeschlossen gewesen; weitere bauliche Massnahmen seien nicht erforderlich und der jetzige Zustand garantiere einen mängelfreien Keller. Unerheblich dabei ist, dass die Beschwerdegegnerin einen von ihr zu verantwortenden Mangel bestritten hat;