Einerseits hatte er die Verantwortlichkeit für den Wassereintritt und die Schimmelbildung zu bestimmen. Und andererseits hatte er, was die Beschwerdeführer übersehen, auch zu ermitteln, ob der Keller nach den von der Beschwerdegegnerin getroffenen Massnahmen mängelfrei war. Dies geht zwar nicht aus der Beweisverfügung, hingegen aus der Fragestellung an den Gutachter hervor: Gemäss Frage 4 hatte der Gutachter zu klären, ob die bisher ergriffenen Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schimmelbildung und/oder Wassereintritte ausreichend seien.