Es bleibt das Hauptargument der Beschwerdeführer zu prüfen, die Grundsatzfrage sei zu ihren Gunsten entschieden worden. Der Gutachter habe festgestellt, dass die Verantwortung für die gerügten Wassereintritte und die Schimmelbildung auf einen Bau- und Planungsfehler zurückzuführen und somit vollumfänglich der Beschwerdegegnerin anzulasten sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren vom Gutachter nicht nur ein, sondern es waren zwei grundsätzliche Aspekte zu prüfen: Einerseits hatte er die Verantwortlichkeit für den Wassereintritt und die Schimmelbildung zu bestimmen.