die Beschwerdeführer sind in diesen Punkten klar unterlegen. Ein Grund für ein Abweichen von der Kostenauflage gemäss dem Erfolgsprinzip besteht nicht und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Gleiches gilt bezüglich der Forderungen, die die Beschwerdeführer für die Zeit vor der am 16. bzw. 17. Januar 2012 erfolgten Mängelrüge gestellt haben. Hier hat die Vorinstanz die Forderungen nicht gestützt auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, sondern in Anwendung der einschlägigen Mietrechtsbestimmung (Art. 259d OR) abgewiesen. Es bleibt das Hauptargument der Beschwerdeführer zu prüfen, die Grundsatzfrage sei zu ihren Gunsten entschieden worden.