sich zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Experten zu äussern (Art. 183 Abs. 1 2. Satz und Art. 183 Abs. 2 ZPO). 2.4 Die Vorinstanz ist unangefochten von einem Streitwert von Fr. 47‘879.80 ausgegangen. Dabei entfielen Fr. 10‘000.00 auf die Beseitigung der Mängel (Wassereintritt, Schimmel, Grösse des Gartens), Fr. 1‘431.40 auf die Mietzinsherabsetzung wegen der Pfeifgeräusche, Fr. 34‘110.00 auf die Mietzinsherabsetzung wegen der Mängel „Wassereintritt, Schimmel sowie Grösse des Gartens“ und Fr. 2‘338.40 auf die Schadenersatzforderung (beschädigtes Kellergestell).