108 ZPO abgewichen: Danach hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Der Verursacher hat den unnötigen Aufwand unabhängig vom Prozessausgang zu tragen, d.h. auch dann, wenn er obsiegt (Dheden C. Zotsang, a.a.O., S. 218). 2.3 Die Beschwerdeführer machen u.a. geltend, die lange Verfahrensdauer sei grösstenteils von der Beschwerdegegnerin zu verantworten, weil sie meist mehrere Fristerstreckungsgesuche eingereicht und bei der Suche des Gutachters häufig Einwände eingelegt habe. Es ist das Recht jeder Partei, um Erstreckung einer Frist nachzusuchen (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensleitung hat solche Gesuche zu prüfen.