107 Abs. 1 lit. f ZPO können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn andere als in den lit. a bis e genannte besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Anwendungsfälle sind etwa ein offenkundiges ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis zwischen den Parteien, das Verhältnis zwischen Obsiegen und Vergleichsangebot oder der Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime (Dheden C. Zotsang, a.a.O., S. 210 ff.). Ebenfalls vom Erfolgsprinzip wird mit der auf dem Verursacherprinzip basierenden Regelung in Art. 108 ZPO abgewichen: Danach hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.