Zum anderen könne auch lit. f der genannten Bestimmung herangezogen werden, weil das Verhalten der obsiegenden Partei zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursacht und zudem die Beklagte bis zuletzt die Verantwortung für die Mängel abgelehnt habe. [...] 2.2 Im schweizerischen Zivilprozess werden die Kosten grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Klageabweisung unterliegt die klagende Partei, bei Gutheissung der Klage die beklagte Partei (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 195).