Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 6 zu Art. 105). Nachdem die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – grundsätzlich abzuweisen ist, hat der Nichteintretensentscheid keine Folgen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer. 2.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Kosten fälschlicherweise nach Art. 106 ZPO verteilt. Korrekt wäre die Anwendung von Art. 107 ZPO gewesen. Zum einen könne auf lit. a von Art. 107 ZPO abgestellt werden, weil die Klage grundsätzlich gutgeheissen worden sei. Zum anderen könne auch lit.