ordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 zu Art. 110). Ungenügend ist es deshalb, bloss eine „angemessene“ Parteientschädigung zu verlangen (Oliver Kunz, a.a.O., N 33 zu Art. 321 ZPO, mit Hinweisen). Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) hat sich dem Vorrang von Art. 321 Abs. 1 ZPO zu beugen (Art. 49 Abs. 1 BV). Mithin kann auf den Antrag der Beschwerdeführer, es sei ihnen für das Verfahren vor der ersten Instanz eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif zuzusprechen, nicht eingetreten werden.