Der von der Vorinstanz angenommene Streitwert von mindestens Fr. 41‘250.00 ist damit zu bestätigen. Beide Parteien haben diesen Wert im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Die Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.00 ist damit ohne weiteres erreicht und die Berufung zulässig. OGP, 11.08.2015 3657 Prozesskosten. Abgrenzung der Verteilung der Prozesskosten nach dem Erfolgsprinzip (Art. 106 ZPO) resp. nach Ermessen (Art. 107 ZPO). Kostenbeschwerde. In einer Kostenbeschwerde muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO).