B. Gerichtsentscheide 3657 der umstrittenen Unterlagen als Streitwert anzunehmen. Vielmehr ist auf die mit den Unterlagen zu belegenden wertvermehrenden Investitionen in mehrere Liegenschaften bzw. die mit den Investitionen verbundene Reduktion der Grundstückgewinnsteuer abzustellen. Beide Parteien sind im Rahmen des Scheidungsverfahrens von wertvermehrenden Investitionen von rund Fr. 275‘000.00 ausgegangen. Der Steuersatz beträgt minimal 15 % (Art. 133 Abs. 1 und 2 StG). Der von der Vorinstanz angenommene Streitwert von mindestens Fr. 41‘250.00 ist damit zu bestätigen.