Aus den Erwägungen: 1.1. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren unterliegen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO der Berufung. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.00 beträgt. Vorsorgliche Massnahmen hängen bezüglich der Streitwertproblematik nicht vom Hauptverfahren ab, sondern sind separat zu beurteilen (Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich 2014, S. 148 ff.).