Der Berufungskläger hat denn auch mit keinem Wort dargelegt, wie sich die von ihm verlangte Korrektur begründen und insbesondere abstützen lässt. Nur am Rande sei angefügt, dass der Berufungskläger zu Recht nicht geltend macht, es habe der Fall einer Postulationsunfähigkeit vorgelegen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Dass eine Partei ein juristischer Laie ist, ist für sich allein kein Grund für ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO (Tanja Domej, a.a.O., N 2 zu Art. 69 ZPO). Im Übrigen kennt die ZPO keinen Anwaltszwang. OGP, 16.10.2015 3656