Diese Zustimmung kann nicht durch eine Erklärung oder einen Entscheid des Gerichts ersetzt werden. Selbst wenn man eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch die Unterlassung eines Hinweises auf die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes annehmen würde, könnte dies hinsichtlich der fehlenden Zustimmung keine Veränderung bewirken. Eine allfällige Rechtsverletzung des Gerichts kann nicht zu einer Änderung einer Parteierklärung führen. Der Berufungskläger hat denn auch mit keinem Wort dargelegt, wie sich die von ihm verlangte Korrektur begründen und insbesondere abstützen lässt.