sie dies unterlassen habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen, die zu korrigieren sei. Es trifft zu, dass die richterliche Aufklärungspflicht darin bestehen kann, einer Partei zum Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zu raten (Myriam Gehri, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2013, N 10 zu Art. 56). Es wurde oben dargelegt, dass ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung aller Betroffenen vorgenommen werden kann. Diese Zustimmung kann nicht durch eine Erklärung oder einen Entscheid des Gerichts ersetzt werden.