Es bleibt damit dabei, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat. 2.6 Der Berufungskläger lässt schliesslich geltend machen, die Vorinstanz hätte ihm den Rat erteilen müssen, einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Mit diesem Hinweis hätte die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht erfüllt. Indem 96 B. Gerichtsentscheide 3656