Nachdem auch der zweitinstanzliche Prozess den Maximen von Art. 296 ZPO untersteht (Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2013, N 1 zu Art. 296), hat der Einzelrichter des Obergerichts die Berufungsbeklagte und die Gemeinde hinsichtlich der Zustimmung zu einem Parteiwechsel bzw. einem Prozessbeitritt zu einer Erklärung aufgefordert. Die Gemeinde lehnt den Prozessbeitritt ab. Zufolge Fehlens der nach dem Gesetz zwingend erforderlichen Zustimmung kann kein Parteiwechsel vorgenommen werden. Es bleibt damit dabei, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat.