Im vorliegenden Fall ist es im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu einem Parteiwechsel gekommen. Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass der Berufungsbeklagten die Passivlegitimation hinsichtlich des vom Berufungskläger eingereichten Abänderungsbegehrens abgeht. Mithin hat die Vorinstanz die Klage grundsätzlich zu Recht abgewiesen. 2.5 Der Berufungskläger macht nun geltend, die Vorinstanz hätte im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO Auskünfte einziehen und daraus den Schluss ziehen sollen, dass nicht Y. Gesuchsgegnerin ist. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz das Gemeinwesen ins Verfahren aufnehmen müssen.