83 ZPO ist ein Parteiwechsel nur möglich bei einer Veräusserung des Streitobjekts (Abs. 1) oder wenn die Gegenpartei zustimmt (Abs. 4, schlichter oder gewillkürter Parteiwechsel). Art. 83 Abs. 4 ZPO erfasst insbesondere jene Fälle, in welchen mit dem Parteiwechsel ein bei Prozessbeginn bestehender Mangel der Aktiv- oder Passivlegitimation behoben werden soll (etwa beim Eintritt einer Arbeitslosenkasse in einen Arbeitsprozess) (Tanja Domej, a.a.O., N 14 zu Art. 83 ZPO). Entgegen dem Gesetzeswortlaut müssen alle Beteiligten zustimmen (Ivo Schwander, a.a.O., N 36 zu Art. 83 ZPO). Zustimmen zum Parteiwechsel muss insbesondere die „falsche“ Partei;