Damit ist das Verfahren auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten rechtshängig geworden. Mithin waren die Parteien ab diesem Zeitpunkt fixiert. 2.4 Wie in Erwägung 2.1 dargelegt, ist ein nachträglicher Ersatz einer Partei nur noch im Rahmen eines Parteiwechsels möglich. Ausserhalb eines Parteiwechsels steht es dem Gericht nicht zu, eine Partei zu ergänzen oder Änderungen in der Zusammensetzung der Prozessparteien vorzunehmen.