Nachdem auch im Zivilprozess geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) durfte vom Berufungskläger erwartet werden, dass er gegen ein seiner Ansicht nach falsches Vorgehen des Gerichts und damit gegen einen Verfahrensfehler Einwände erheben würde (Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 20 zu Art. 52; vgl. auch BGE 105 Ia 307 E. 4). Indem er dies nicht getan hat, hat er der Bezeichnung der Berufungsbeklagten als Gesuchsgegnerin konkludent zugestimmt. Damit ist das Verfahren auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten rechtshängig geworden.