Zu fragen ist, wie die Gerichtskanzlei auf solche Eingaben zu reagieren hat. Denkbar wäre, das von der ZPO für querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben vorgesehene Vorgehen zu wählen und die Eingabe ohne weiteres zurückzuschicken (analog Art. 132 Abs. 3 ZPO). Dieses Vorgehen scheint bei solchermassen zu qualifizierenden Eingaben richtig. Fehlt hingegen eine böse Absicht und muss der Mangel Nichtkenntnis oder einem Versehen zugeschrieben werden, erscheint es mit Blick auf den durch Bundesverfassung und EMRK garantierten Justizgewährungsanspruch angebracht, dem Rechtsuchenden zu helfen und ihm Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben (vgl. Paul Oberhammer, in: Oberham-