Laurent Killias, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 5 zu Art. 221). Zudem hängt der Eintritt der Rechtshängigkeit von der Klarheit über die involvierten Parteien ab. Denn Rechtshängigkeit kann nur eintreten, wenn der geltend gemachte Anspruch individualisiert ist; dazu gehören ein konkretes Rechtsbegehren, eindeutige Angaben zum massgebenden Streitgegenstand und eben Klarheit über die beteiligten Parteien (vgl. Art. 202 Abs. 2 ZPO; Isabelle Berger-Steiner, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 16 zu Art. 62). Enthält ein Gesuch alle diese Angaben, tritt nach Art. 62 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit ein.