Zudem macht er lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt 14.75 Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheit auf sich zu nehmen hat. Ein hoher Aufwand war aufgrund der geringfügigen Busse auch nicht angebracht (Urteil BGer 6B_251/2015, E. 2.3.3, in: Pra 2015 Nr. 97, S. 774). Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist daher abzuweisen. OGer, 22.09.2015 89