Pra 2015 Nr. 97, S. 774; anderer Meinung Wehrenberg/Frank, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N 20 zu Art. 429). Als geringfügige Aufwendung wird beispielsweise angesehen, wenn ein Beschuldigter ein oder zwei Mal zu Verhandlungen zu erscheinen hat (Niklaus Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 430 StPO; BBl 2006 1085, S. 1330). Dass er durch die notwendige Beteiligung am vorliegenden Verfahren einen Lohn- oder Erwerbsausfall erlitten hat, hat der Beschuldigte weder behauptet noch belegt. Zudem macht er lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt 14.75 Stunden geltend.