Abgesehen von den Auslagen für seinen Verteidiger macht A. eine persönliche Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen geltend, die ihm aus seiner Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Diese beläuft sich auf Fr. 1‘152.50 (Fr. 1‘032.00 für 14.75 Stunden à Fr. 70.00 + Fr. 80.00 Autokosten + Fr. 40.00 Kopien und Porti). Der Anspruch stützt sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind, kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit.