Erstinstanzliche Verfahrenskosten […(Gesamthaft wurde der Beschuldigte also von zwei Vorwürfen freigesprochen und bezüglich zwei Anklagepunkten schuldig gesprochen.)] 4.3 Erstinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;