lagerungen und Behandlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (Pierrre Tschannen, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, N 15 zu Art. 31c). Der Sinn des Umweltschutzgesetzes liegt somit eindeutig darin, dass nicht nur kein rechtswidriger Zustand geschaffen, sondern ein solcher auch nicht aufrechterhalten wird (Brunner/Tschannen, a.a.O., N 20 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e USG). [...] 4.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten […(Gesamthaft wurde der Beschuldigte also von zwei Vorwürfen freigesprochen und bezüglich zwei Anklagepunkten schuldig gesprochen.)