Zu diesem Zweck schreibt das Gesetz vor, dass Abfälle vor ihrer Ablagerung in geeigneter Weise zu behandeln sind und dass sie nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen (Brunner/Tschannen, a.a.O., N 26 der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e USG). Darüber hinaus trifft den Inhaber von Abfällen eine Entsorgungspflicht (Art. 31c USG). Diese umfasst die Pflicht, die Abfälle der Verwertung oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen und auch die hierzu erforderlichen Sammlungen, Transporte, Zwischen- 87 B. Gerichtsentscheide 3652