VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, N 20 der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e). Zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Entsorgung (Art. 30 Abs. 3 USG) legt das Gesetz besondere Anforderungen an die Verwertung und Ablagerung von Abfällen fest. Damit eine umweltverträgliche Ablagerung der nicht verwerteten Abfälle gewährleistet ist, müssen die Abfälle bestimmte Eigenschaften aufweisen und kontrolliert untergebracht werden. Zu diesem Zweck schreibt das Gesetz vor, dass Abfälle vor ihrer Ablagerung in geeigneter Weise zu behandeln sind und dass sie nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen (Brunner/Tschannen, a.a.