H.). Nach Auffassung des Obergerichts liegt beim widerrechtlichen Ablagern von Abfällen ein Dauerdelikt vor und der Vorwurf, verschiedene Gegenstände unrechtmässig beim Brunnen abgelagert zu haben, ist somit noch nicht verjährt. Denn die Ziele des Abfallrechts bestehen darin (vgl. Art. 1 USG), Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen, die durch Abfälle erzeugt werden, namentlich vor abfallbedingten Luftverunreinigungen, Gewässerverschmutzungen und Bodenbelastungen, sowie solche Einwirkungen im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Brunner/Tschannen, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar