Nach Auffassung des Beschuldigten ist bezüglich der Materialien beim Brunnen die Verjährung eingetreten, weil diese gemäss den Angaben des Beschuldigten seit 2004 dort lagern. Hier stellt sich die Frage, ob es sich beim widerrechtlichen Ablagern von Abfällen nach Art. 30e USG um ein Dauerdelikt oder ein Zustandsdelikt handelt. Beim Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten endet. Zustandsdelikte stellen einen rechtswidrigen Sachverhalt her, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält.