Von überspitztem Formalismus kann angesichts der klaren Rechtsprechung keine Rede sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für eine Verurteilung des Berufungsbeklagten C. nach Art. 164 Ziff. 2 StGB an einer objektiven Strafbarkeitsbestimmung fehlt und somit zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. OGer, 25.08.2015 3652