Der Hinweis des Berufungsklägers auf BGE 90 III 79 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesem Entscheid die vorstehend aufgeführte Rechtsprechung bestätigt. Im genannten Entscheid führt das Bundesgericht aus, ein Verlustschein bescheinige, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners nicht genügt habe, um den Gläubiger zu befriedigen. Kein Verlustschein sei daher auszustellen in einem am besonderen Betreibungsort der Arrestlegung durchgeführten Pfändungsverfahren, das nur die gemäss Angabe des Gläubigers arrestierten Gegenstände erfasst habe.