B. Gerichtsentscheide 3652 füllt ist. Die Arrestprosequierung des Renault Clio erfolgte am Arrestort, also in F., was nach Art. 52 SchKG zulässig ist. Hingegen hätte das Betreibungsamt keinen „Verlustschein infolge Pfändung“ ausstellen dürfen, weil gegen D. kein Pfändungsverfahren durchgeführt wurde. Damit erweist sich der am 26. April 2010 ausgestellte „Verlustschein infolge Pfändung“ als nichtig und es fehlt an der in Art. 164 StGB aufgeführten objektiven Strafbarkeitsbedingung des Verlustscheins. Der Hinweis des Berufungsklägers auf BGE 90 III 79 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.