Aus den Erwägungen: 2.2.5 Zunächst ist der Einwand der Verjährung zu prüfen: Vorliegend geht es um eine Übertretung. Nach Art. 109 StGB verjähren Strafverfolgung und Strafe bei Übertretungen in drei Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). 86