stellte Verlustschein allenfalls bezeichnet werden – nicht genügen kann. Dies alleine schon mit Blick darauf, dass auch ein Pfandausfallschein bei den Tatbeständen nach Art. 163 ff. StGB nicht ausreicht. Von überspitztem Formalismus kann angesichts der klaren Rechtsprechung keine Rede sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für eine Verurteilung des Berufungsbeklagten C. nach Art. 164 Ziff. 2 StGB an einer objektiven Strafbarkeitsbestimmung fehlt und somit zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. OGer, 25.08.2015 3652