Ihnen sei der neue Aufenthalt nicht bekannt. In der Folge liess A. am 19. September 2007 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein Arrestbegehren bezüglich des sich in F. befindlichen Renault Clio stellen. Am 26. April 2010 erhielt dann A. vom Betreibungsamt einen „Verlustschein infolge Pfändung“ über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 32‘706.80. Zu prüfen ist also vorab, ob vorliegend die in Art. 164 StGB aufgestellte objektive Strafbarkeitsbedingung in Form eines gültigen Verlustscheines er- 85 B. Gerichtsentscheide 3652