163-171 ; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2012, N 11 zu Art. 163; Nadine Hagenstein, Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, Basel 2013, S. 87 [zit.: SchKG- Delikte). Die Nichtigkeit des Verlustscheines steht der Bestrafung nicht nur im Wege, wenn das zuständige Betreibungsamt oder die ihm übergeordnete Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit festgestellt hat. Der Strafrichter darf und muss mangels eines solchen Entscheides vorfrageweise selber prüfen, ob der Verlustschein nichtig ist (BGE 89 IV 77 E. I.1.). Als Verlustschein i.S.v. Art. 164 StGB (und auch Art.