84 B. Gerichtsentscheide 3651 worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 2 StGB). Der Verlustschein stellt bei den Tatbeständen nach Art. 163 ff. StGB eine sogenannte objektive Strafbarkeitsbedingung dar.