Es wäre überspitzter Formalismus, wenn man den fälschlicherweise ausgestellten Verlustschein nicht als erfüllte Strafbarkeitsvoraussetzung sehen würde, wenn eine Verlustbescheinigung genügen würde. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt