Aus den Erwägungen: 2.1 Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung i.S.v. Art. 164 Ziff. 2 StGB Der Berufungskläger A. lässt ausführen, erst vor Obergericht stehe nun zur Diskussion, ob der Verlustschein vom zuständigen Betreibungsamt ausgefüllt worden und damit gültig sei oder nicht. Grundsätzlich bescheinige der Verlustschein, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners nicht genügt habe, um den Gläubiger zu befriedigen. Weil dies nur am ordentlichen Betreibungsort festgestellt werden könne, dürfe das Betreibungsamt am Arrestort grundsätzlich keinen Verlustschein ausstellen (BGE 90 III 79).