Aus den Erwägungen: 2.1.8 […] Der Sozialabzug für Kinder ist geknüpft an die zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern, sofern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Leuch/Schlup Guignard, in: Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. A., Muri b. Bern 2014, N 17 zu Art. 40). Zusammengefasst kann der Kinderabzug nur von Steuerpflichtigen vorgenommen werden, die ihre Unterhaltsleistungen aufgrund einer gesetzlichen 50