Kinderabzug. Befindet sich ein volljähriges Kind in Ausbildung, sind die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB verpflichtet, bis zum ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung für seinen Unterhalt aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Zumutbarkeit von elterlichen Unterhaltsleistungen an ein Kind, das aufgrund seines Vermögens für seinen Unterhalt selbst aufkommen könnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind die liquiden Vermögensverhältnisse des Kindes einerseits und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eltern andererseits im konkreten Fall gegeneinander abzuwägen.