Zürich 2015, S. 207). Bezogen auf das strittige Baugesuch bleibt festzustellen, dass der kantonale Heimatschutz sich zwar vorgängig beim Erlass der kommunalen Ortsbildschutzzone, in der das Bauvorhaben liegt, sich hat oder hätte mit einem Rechtsmittel beteiligen können. Es ist ihm nun aber nach dem zur Auslegung von Art. 111 Abs. 2 BauG Gesagten verwehrt, sich gegen das strittige Baugesuch mit einer Einsprache oder einem Rekurs am Verfahren zu beteiligen. Damit steht fest, dass das DBU auf den Rekurs des kantonalen Heimatschutzes zu Recht nicht eingetreten ist. OGer, 17.12.2015 3644