Einspracheentscheid der Baukommission S. nicht. Dass andere Kantone ein weitergehendes Verbandsbeschwerderecht kennen, ist ebenfalls ohne Belang, denn die Kantone sind – abgesehen vom vorliegend unbestritten nicht tangierten Bereich einer Bundesaufgabe – im Bereich des Raumplanungsrechts nicht dazu verpflichtet, ein kantonales Verbandsbeschwerderecht einzuräumen (vgl. Regina Meier, Das ideelle Verbandsbeschwerderecht, Diss. Zürich 2015, S. 207).