Dass (bislang noch) keine gegenteilige kantonale Rechtsprechung ergangen sein soll, ist an sich ohne Bedeutung, denn wer sich ernsthaft auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen wollte, müsste seinerseits eine ständige gesetzwidrige Praxis nachweisen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 518). Dieser Nachweis gelingt dem Heimatschutz offenkundig nicht, denn dazu genügt sein Hinweis auf den einzig in der vorliegenden Streitsache ergangenen Bau- und 49 B. Gerichtsentscheide 3644