111 Abs. 2 BauG belegen denn auch (Bericht und Antrag an den Kantonsrat, 1. Lesung, vom 16. Juli 2002, S. 49), dass bei der Beratung des BauG keinerlei auf eine Erweiterung des Verbandsbeschwerderechts abzielenden Absichten des Gesetzgebers bestanden, sondern dass im Gegenteil einzig eine allfällige Streichung des Verbandsbeschwerderechts zur Debatte stand, welche in der Folge verworfen wurde. Unter diesen Umständen kann dem Verweis auf Art. 79 ff. keinesfalls die vom Beschwerdeführer zugeschriebene Bedeutung zukommen. Weder Baugesuche noch Bauentscheide gehören zum Kreis der den ideellen Vereinigungen vom kantonalen Gesetzgeber zugestandenen Anfechtungsobjekte;