Dass dann auch in Art. 111 Abs. 2 BauG in analoger Weise auf die nunmehr für Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen einschlägigen Bestimmungen in Art. 79 ff. BauG verwiesen wurde, hat deshalb erneut keine weitergehende Bedeutung. Die erwähnten Materialien zu Art. 111 Abs. 2 BauG belegen denn auch (Bericht und Antrag an den Kantonsrat, 1. Lesung, vom 16. Juli 2002, S. 49), dass bei der Beratung des BauG keinerlei auf eine Erweiterung des Verbandsbeschwerderechts abzielenden Absichten des Gesetzgebers bestanden, sondern dass im Gegenteil einzig eine allfällige Streichung des Verbandsbeschwerderechts zur Debatte stand, welche in der Folge verworfen wurde.